Feinstaubmessung

Die zwei Arten der Messung

Wiederkehrende Messung

Die wiederkehrende Messung betrifft alle Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen arbeiten (Holz, Kohle, Pellets) und die mehr als einen Raum beheizen. 

Das bedeutet beispielsweise: Pelletheizungen, Holzvergaserkessel, aber auch Kaminöfen mit Wasserführung.

Bei diesen Feuerstätten muss alle 2 Jahre der Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid durch einen Schornsteinfeger gemessen werden.

Ob Ihre Feuerstätte dazu gehört, wie oft und wann Sie gemessen wird, können Sie Ihrem Feuerstättenbescheid entnehmen. Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir bieten Feinstaubmessungen an allen Feuerstätten für feste Brennstoffe an, auch für Neukunden.



Einstufungsmessung

Immer wieder kommt die Frage auf, ob ein bestehender Kaminofen auf Grund rechtlicher Vorschriften außer Betrieb genommen werden muss.

Ganz abwegig ist diese Frage nicht, die Bundesimmissionsschutzverordnung gibt Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid vor, die ein Ofen einzuhalten hat. Gibt es keinen Nachweis, dass diese Grenzwerte eingehalten werden, besteht zumindest Handlungsbedarf.

Die gute Nachricht dabei: der Ofen muss nicht zwangsweise ausgetauscht werden.

Durch eine Einstufungsmessung können wir den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid ermitteln. Hält der Ofen die Grenzwerte ein, darf er ohne erneute Messung dauerhaft in Betrieb bleiben.

Offene Kaminöfen und Öfen, die nach dem 21. März 2010 hergestellt wurden sind nicht betroffen.

Ob Ihr Ofen von der Regelung betroffen ist, erfahren Sie über unseren: