Feinstaubmessung

Die zwei Arten der Messung

Einstufungsmessung

Kaminöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden dürfen nach dem 31.12.2024 nicht ohne weiteres weiterbetrieben werden. Das regelt die erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1.BImSchV) im §26.

Damit Ihr Ofen weiter Betrieben werden darf gibt es zusammengefasst folgende Möglichkeiten:

  • Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers beim zuständigen Schornsteinfeger
  • Einbau eines Feinstaubfilters
  • Stilllegung / Abriss und / oder Austausch des Ofens
  • Durchführen einer Feinstaubmessung (Einstufungsmessung) zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte
Wir bieten Ihnen diese Einstufungsmessung an. Die Kosten hierfür betragen ab 476€ (je nach Entfernung kommen Fahrtpauschalen hinzu)
Fragen Sie gerne unverbindlich ein Angebot an.
Wir bieten Messungen in ganz Berlin und erweitertem Umland an.

 

Wiederkehrende Messung

Die wiederkehrende Messung betrifft alle Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen arbeiten (Holz, Kohle, Pellets) und die mehr als einen Raum beheizen. 

Das bedeutet beispielsweise: Pelletheizungen, Holzvergaserkessel, aber auch Kaminöfen mit Wasserführung.

Bei diesen Feuerstätten muss alle 2 Jahre der Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid durch einen Schornsteinfeger gemessen werden.

Ob Ihre Feuerstätte dazu gehört, wie oft und wann Sie gemessen wird, können Sie Ihrem Feuerstättenbescheid entnehmen. Bei Fragen hierzu können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir bieten Feinstaubmessungen an allen Feuerstätten für feste Brennstoffe an, auch für Neukunden.